Anspruch
Bewohnerinnen und Bewohner der Gemeinde Wattwil, die sich in einer finanziellen Notlage befinden und nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt oder den ihrer Familie selber zu decken, haben Anspruch auf Sozialhilfe. Sozialhilfe ist eine ergänzende Hilfe und kommt erst zum Zug, wenn eigene Mittel oder andere finanzielle Leistungen wie Taggelder, Renten, Stipendien oder Unterstützung durch Verwandte fehlen. Bestehende Schulden können durch die Sozialhilfe nicht übernommen werden.
Zielsetzung der Sozialhilfe ist, die Notlage zu beseitigen und die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit bedürftigter Personen zu fördern.
Umfang
Sozialhilfeleistungen werden individuell berechnet. Die Höhe der Unterstützungsleistung ist grundsätzlich abhängig von den persönlichen Verhältnissen, den Lebenshaltungskosten und den Einkommensverhältnissen. Ihre Berechnung erfolgt in Anlehnung an die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) gestützt auf die Empfehlungen der St. Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (KOS) und der Vereinigung St. Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP). Finanzielle Sozialhilfe kann nebst Geld auch Naturalleistungen sowie Kostengutsprachen beinhalten.
Die Grundversicherung der Sozialhilfe umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabepositionen. Der Lebensunterhalt bemisst sich nach dem nach Haushaltsgrösse abgestuften Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL). Darin nicht enthalten sind die Wohnungsmiete, die Kosten für die medizinische Grundversorgung und allfällige situationsbedingte Leistungen. Die Sozialbehörde hat Richtwerte für die Wohnungsmiete nach Haushaltgrösse festgesetzt.
Verwandtenunterstützung
Die Verwandtenunterstützung geht der finanziellen Sozialhilfe grundsätzlich vor. Eltern, Grosseltern oder Kinder können zur Leistung von finanziellen Beiträgen verpflichtet werden, sofern es deren finanzielle Verhältnisse zulassen. Die Sozialen Dienste klären in jedem Fall die wirtschaftliche Situation der allenfalls unterstützungspflichtigen Verwandten ab.
Rückerstattungen
Wer für sich, für Familienangehörige, für eine Person, die mit ihm in eingetragener Partnerschaft lebt, oder für ein Kind, dass in der Gemeinschaft lebt, finanzielle Sozialhilfe bezogen hat, erstattet diese zurück, wenn sich seine finanzielle Lage gebessert hat und die Rückerstattung zumutbar ist. Zu den Aufgaben der Gemeindeverwaltung gehört es, zu überprüfen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der ehemaligen Sozialhilfeklienten eine Rückzahlung der Sozialhilfeschulden zulassen.
Wer unrechtmässig aufgrund falschen oder unvollständiger Angaben finanzielle Sozialhilfe erwirkt hat, muss diese samt Zinsen zurück erstatten. Dabei spielt die finanzielle Zumutbarkeit nur eine sekundäre Rolle. Die Gemeindeverwaltung behaltet sich vor, in solchen Fällen eine Strafklage einzureichen.
Erben erstatten die vom Erblasser bezogene finanzielle Sozialhilfe zurück, soweit sie aus dem Nachlass bereichert sind.
Auskunft - Anmeldung - Verfahren
Für die Behandlung von Sozialhilfegesuchen ist die Abteilung Soziale Dienste zuständig. Sie dürfen sich gerne telefonisch oder am Schalter melden.
Wer um Sozialhilfe nachsucht ist verpflichtet, wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. Es ist der Sozialen Dienste Einsicht in Unterlagen wie beispielsweise in Mietverträge, Lohnabrechnungen, Gerichtsentscheide, Vermögensausweise zu gewähren. Ferner ist sie zu ermächtigen, alle notwendigen Auskünfte bei Drittpersonen oder anderen Stellen einzuholen.