Für eine Lohnpfändung muss das Verwertungsbegehren nicht gestellt werden.

Wurden Vermögenswerte gepfändet, so erfolgt die Verwertung nur durch ausdrückliches Begehren des Gläubigers. Die Verwertung beweglicher Vermögensgegenstände kann frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige gepfändeter Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangt werden (Art. 116 SchKG).

Anfallende Gebühren werden durch Rechnung erhoben. In besonderen Fällen kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.

 

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